Die Anforderungen und Prozesse, um ein Visum für Italien zu erhalten, sind je nach Nationalität einer Person und dem Grund ihres Aufenthalts in Italien unterschiedlich. 

EU-Bürger und Bürger aus einer von der italienischen Regierung erstellten Liste von Ländern dürfen für bis zu 90 Tage visumfrei nach Italien einreisen. Bürger von Ländern, die nicht auf der Liste der visumfreien Länder stehen, müssen ein Schengen-Visum beantragen, um zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken nach Italien einzureisen. 

Darüber hinaus können Auswanderer aus EU-Mitgliedsstaaten auch ohne Arbeitserlaubnis legal in Italien arbeiten. Sie müssen lediglich eine Aufenthaltskarte beantragen, die es ihnen gewährt, behördliche Anliegen und wichtige Aufgaben, wie die Eröffnung eines Bankkontos, zu erledigen. Nicht-EU-Bürger müssen jedoch ein strengeres bürokratisches Verfahren durchlaufen, wenn sie in Italien arbeiten und wohnen möchten.  

Es gibt zwei Visa-Haupttypen für Italien. 

  • Das einheitliche Schengen-Visum (USV) oder Typ C-Visum ist ein Kurzzeitvisum, das bis zu
    90 Tage gültig ist und Reisen nach Italien und in andere Schengen-Länder ermöglicht.
  • Die zweite Visum-Art ist das Nationale Visum (NV) oder Typ D-Visum, ein langfristiges Einreisevisum, mit dem sich Inhaber zu bestimmten Zwecken in Italien aufhalten dürfen,
    z. B., um im Land zu studieren. Das Typ D-Visum kann auch Reisen in andere Schengen-Länder ermöglichen.
  • Für Typ C- und Typ D-Visa gelten verschiedene Kategorien, wie z. B. Geschäftsvisa, Studienvisa und Working Holiday-Visa, von denen jedes seine eigenen spezifischen Anforderungen hat. 

Mit einem Schengen-Visum haben Einzelpersonen Zugang zu bestimmten anderen europäischen Ländern. Antragsteller sollten bei der Antragstellung angeben, ob sie beabsichtigen, andere Länder zu besuchen, und wenn ja, welche Länder. 

Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, aber in Italien leben und arbeiten möchten, müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. 

In jeder Provinz Italiens gibt es ein Büro, das sich um alle Einwanderungsfragen kümmert (Sportello Unico per l'Immigrazione). Diese Ämter sind für das gesamte Verfahren der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte in Italien zuständig. Bevor ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis gestellt werden kann,
müssen italienische Arbeitgeber für ausländische Mitarbeiter zunächst eine Einstellungserlaubnis (nulla osta al lavoro) bei der nächstgelegenen Einwanderungsbehörde beantragen.

Erst nachdem Arbeitgeber die Freigabe zur Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers erhalten haben, können ausländische Mitarbeiter eine italienische Arbeitserlaubnis bei der lokalen italienischen diplomatischen Vertretung beantragen. Sobald dieser Antrag bearbeitet ist, erhalten Antragsteller ein Einreisevisum. Dieses berechtigt, entweder nach Italien zu reisen, um einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen, oder im Heimatland eine Arbeitserlaubnis
zu beantragen. 

Je nach Nationalität der Antragsteller kann diese Erlaubnis auch nach der Ankunft in Italien beantragt werden. In jedem Fall müssen sich alle Ausländer,
die in Italien arbeiten und leben möchten, innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft in Italien bei ihrer lokalen Einwanderungsbehörde melden.
In einigen Provinzen kann diese Anmeldung auch bei einem Postamt erfolgen. 

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der örtlichen Polizeistation von Neuankömmlingen ausgestellt. Dazu muss ein Antragsformular ausgefüllt werden,
in dem die Art der Erlaubnis angegeben ist, sowie ein Identitätsnachweis, Fingerabdrücke und Fotos vorgelegt werden. 

Es gibt verschiedene Arten einer Arbeitserlaubnis. Die meisten werden im Allgemeinen für mindestens ein Jahr erteilt. Antragsteller müssen außerdem
eine Vereinbarung mit dem italienischen Innenministerium (Ministero Dell'Interno) treffen, in der sie sich verpflichten, bestimmte Integrationsziele zu erfüllen,
wie z. B. die Teilnahme an Italienischkursen. 

Alle, die planen, länger als 90 Tage in Italien zu bleiben, müssen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 

Auswanderer müssen einen legitimen Grund für ihren Aufenthalt nachweisen, dieser bestimmt dann die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis. Es kann beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit,
zu Studienzwecken, für Selbstständigkeit, unbefristete Beschäftigung oder Familienzusammenführung erteilt werden. Sie ist dann bis zu zwei Jahre lang gültig. 

Ausländer müssen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mindestens 90, 60 oder 30 Tage
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragen, je nachdem, für welchen Zeitraum die Erlaubnis erteilt wurde.