Ob Ausländer ein Visum für die Schweiz benötigen, hängt von der Staatsangehörigkeit, der beabsichtigten Aufenthaltsdauer in der Schweiz
und dem Grund des Aufenthalts im Land ab. 

Die Regelungen für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA)
unterscheiden sich deutlich von den Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige aus anderen Ländern. 

EU- und EFTA-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus Ländern, die auf einer von der Schweizer Regierung erstellten Liste stehen, können visumfrei einreisen und sich 90 Tage lang in der Schweiz aufhalten, sofern ihr Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig ist.

Staatsangehörige aus Ländern, die nicht von der Visumpflicht befreit sind, müssen ein Schengen-Visum beantragen. Ausländische Staatsangehörige, die ein Schengen-Visum für die Schweiz benötigen, müssen einen Antrag bei der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung in ihrem Heimatland stellen.

Antragsteller müssen Unterlagen wie ihren Reisepass, ein ausgefülltes Antragsformular und einen Einkommensnachweis vorlegen. In manchen Fällen werden auch Dokumente benötigt, die die Gründe für die Reise erklären, sowie ein Schreiben eines Schweizer Sponsors.
Die Bearbeitungszeiten sind unterschiedlich. Am besten sollten Reisende den Antrag jedoch stellen, sobald ihre Reisepläne bestätigt sind. 

Ausländer, die länger als drei Monate im Land arbeiten oder leben möchten, müssen eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz beantragen. Dies gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen, das Verfahren ist jedoch für EU/EFTA-Bürger einfacher. 

Die Erlaubnis wird von der kantonalen bzw. staatlichen Einwanderungsbehörde ausgestellt. Daher sollten sich Ausländer an die lokale Behörde des Ortes wenden, in dem sie sich niederlassen möchten – jeder Kanton hat unterschiedliche Quoten für nicht-europäische Arbeitnehmer.

Aufenthaltserlaubnis für EU-/EFTA-Staatsangehörige

EU/EFTA-Staatsangehörige sollten keine Schwierigkeiten haben, eine Aufenthaltsgenehmigung für die Schweiz zu erhalten. Sie müssen sich lediglich
über die verschiedenen verfügbaren Bewilligungskategorien informieren, die für ihre Situation passende auswählen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Der bürokratische Aufwand, der mit der Beantragung einhergeht, ist nicht zu vermeiden. Er ist jedoch nicht allzu schwierig oder zeitaufwendig,
vor allem im Vergleich zu dem Verfahren, das Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige durchlaufen müssen. 

 

Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige

Ausländer, die nicht aus einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat stammen, könnten es schwierig finden, eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz zu erhalten.
Die Schweizer Regierung hat strenge Beschäftigungsquoten eingeführt, um sicherzustellen, dass einheimische Schweizer Arbeitnehmer,
gefolgt von EU-Staatsangehörigen, bei der Vergabe von Arbeitsplätzen bevorzugt werden.

In der Praxis wird eine Erlaubnis meist an wohlhabende und hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte mit geeigneten Qualifikationen erteilt.
Sobald die Quote eines Kantons für ein bestimmtes Jahr erfüllt ist, müssen selbst die am besten qualifizierten ausländischen Arbeitskräfte
bis zum nächsten Jahr warten, um ihre Erlaubnis zu erhalten.  

Meistens ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz an einen Arbeitsvertrag gebunden, und die meisten Jobs erfordern eine Aufenthaltserlaubnis.
Es gibt keinen einfachen Weg, dieses Verfahren zu umgehen. Es ist jedoch nicht unmöglich, ein Unternehmen zu finden, das bereit ist, als Sponsor
zu fungieren – vor allem für Personen, die in bestimmten Bereichen hochqualifiziert sind. Allerdings müssen Unternehmen nachweisen,
dass die Stelle nicht mit Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsangehörigen besetzt werden kann, wenn sie Arbeitskräfte aus dem Ausland
einstellen möchten.

Nachdem Ausländer eine Stelle gefunden haben, beantragen die entsprechenden Arbeitgeber bei den lokalen Behörden eine Zusicherung
 der Aufenthaltsbewilligung (Assurance d'Autorisation de Séjour). Nach Erteilung wird das Dokument an entsprechende Antragsteller geschickt
und sollte bei der Einreise zusammen mit dem Reisepass vorgelegt werden. 

Nach der Ankunft sollten Ausländer ihre Aufenthaltserlaubnis bei ihrer örtlichen Einwanderungsbehörde beantragen. Das Verfahren unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, daher sollten alle erforderlichen Informationen zu Anforderungen im Voraus geprüft werden.